Widerstand gegen die Regierungsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 4 GG
Platzhalter Stellungnahme(n)
4-Punkte-Plan
1. Informieren
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte 22279/xx
Bundesverfassungsgericht 2698/xx
u. v. v. a. (u. a. Bundeskanzleramt | BKA | Bundesanwaltschaft)
2. Beleidigen
erfolgt
3. Öffentlichkeit einschalten
erfolgt (u. a. WDR 6)
4. Humaner Eingriff
Art. 1 Grundgesetz Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Folter
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Art. 20 GG
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie
selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der
Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten,
sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
Folter Aktuell
Folter
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Hinter Gittern und hohen Mauern ...
Da soll der böse Mensch versauern ...
Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...
Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ...
Pressefreiheit (UC)
Die Bertelsmann SE & Co.
KGaA mit Sitz in Gütersloh ist ein internationaler Medienkonzern; sie
ist auch in der Dienstleistungsbranche und im Bildungsbereich aktiv.
Carl Bertelsmann gründete das Unternehmen als Buchverlag im Jahr 1835.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte sich Bertelsmann unter der
Führung von Reinhard Mohn vom mittelständischen Betrieb zum
Großkonzern, der neben Büchern auch Fernsehen, Radio, Musik,
Zeitschriften und Dienstleistungen anbietet.
Bertelsmann ist ein nicht börsennotiertes, kapitalmarktorientiertes
Unternehmen, das maßgeblich von der Eigentümerfamilie Mohn kontrolliert
wird.
Wesentliche Unternehmensbereiche sind die RTL Group, Gruner + Jahr,
Penguin Random House, BMG, Arvato, die Bertelsmann Printing Group,
Bertelsmann Education Group und Bertelsmann Investments.
Seit den 1960er Jahren ist Bertelsmann in den Vereinigten Staaten
präsent und hat heute operative Geschäfte in rund 50 Ländern weltweit.
Die RND Redaktionsnetzwerk
Deutschland GmbH (Eigenschreibweise: RedaktionsNetzwerk Deutschland;
rnd) mit Sitz in Hannover ist die Redaktion für überregionale Inhalte
der Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG.
Deren größte Kommanditistin ist mit einem Anteil von 23,1 % die
Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft, das
Medienbeteiligungsunternehmen der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD).
Diese menschenverachtenden
"Polizisten" haben am 29.07.2020 Obdachlose /// Bedürftige am
Kölner Hauptbahnhof tyrannisiert und gehen selbstverständlich
straffrei aus !?!
(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15 GG Sozialisierung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel
können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in
andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.